Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt die Targobank zur Erstattung eines Geldbetrages an ihren Kunden, den sie wegen eines eingelegten Widerspruchs unzulässigerweise an die Freie und Hansestadt Hamburg zahlte, weil diese für den NDR eine Kontopfändung bei der Targobank durchgeführt hatte.

thorsten boelck
Rechtsanwalt Thorsten Bölck

Der Freien und Hansestadt Hamburg lag ein Vollstreckungsersuchen des NDR vor. Sie führte eine Kontopfändung bei der Targobank durch. Der Kunde legte gegen die Pfändung Widerspruch ein und informierte die Targobank über den eingelegten Widerspruch. Der Widerspruch gegen die Pfändung hat nach § 80 (1) VwGO aufschiebende Wirkung, so dass die Targobank nicht an die Vollstreckungsbehörde zahlen darf. In Hamburg gibt es – anders als in den anderen Ländern – keine landesgesetzliche Regelung, dass ein Widerspruch gegen eine Vollstreckungsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat. Auch die Freie und Hansestadt Hamburg selber teilte der Targobank noch einmal mit, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Doch das interessierte die Targobank nicht. Obwohl sie es nicht tun durfte, zahlte sie den von der Pfändung umfassten Betrag an die Freie und Hansestadt Hamburg. Diese leitete diesen Betrag an den NDR weiter, so dass die Vollstreckung zum Erfolg führte. Auch der gegen die Pfändung eingelegte Widerspruch konnte nicht zum Erfolg gegen die Pfändung verhelfen, da sich die Pfändung durch die Zahlung der Targobank an die Freie und Hansestadt Hamburg erledigt hatte. Wenn eine Vollstreckungsmaßnahme sich erledigt hat, ist ein eingelegter Widerspruch unzulässig geworden, da das Ziel des Widerspruchs – die Aufhebung der Pfändung – nicht mehr erreicht werden kann. Dieses ist eine Besonderheit bei Vollstreckungs-Verwaltungsakten.

Verwaltungsrechtlich konnte der Kunde also nichts mehr gegen die Pfändung unternehmen. Wohl aber konnte er etwas gegen die Targobank unternehmen. Denn diese hatte gezahlt, obwohl sie nicht zahlen durfte. Dadurch erfolgte auf dem Konto des Kunden eine entsprechende Minusbuchung, so dass sich sein Guthaben entsprechend verringerte.

Der Kunde forderte die Targobank auf, ihm den Betrag, den sie an die Freie und Hansestadt Hamburg gezahlt hatte, seinem Konto gutzuschreiben. Die Targobank weigerte sich, dieses zu tun. Der Kunde beauftragte Rechtsanwalt Bölck, den Zahlungsanspruch gegenüber der Targobank geltend zu machen. Doch auch der anwaltlichen Zahlungsaufforderung leistete die Targobank keine Folge. Folglich wurde beim Amtsgericht Düsseldorf Klage gegen die Targobank erhoben.

Die Targobank wurde verurteilt. Sie muss den sowohl den Pfändungsbetrag als auch die dem Kunden entstandenen RA-Kosten an den Kunden zahlen. Die rechtliche Begründung liegt darin, dass es sich bei der Zahlung der Targobank an die Freie und Hansestadt Hamburg um eine nicht autorisierte Zahlung handelt. Deshalb muss die Targobank diesen Zahlungsbetrag nach § 675 u S. 2 BGB dem Kontoinhaber erstatten. Nachdem das Urteil ergangen war, zahlte die Targobank.

Auf diese Weise bekam der Kunde den von der Pfändung erfassten Betrag erstattet, so dass die Vollstreckung für den NDR im Ergebnis für ihn finanziell ausgeglichen wurde und er keinen Verlust hatte.

Leider macht man immer wieder die Erfahrung, dass Geldinstitute sich bei einer Kontopfändung auf den Standpunkt stellen, sie müssten die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Pfändung nicht beachten und trotzdem an die Vollstreckungsbehörde zahlen. Sie formulieren dann beispielsweise, dass sie eine „Ruhendstellung“ bzw. ein Aussetzen der Pfändung nicht akzeptieren. Dieses ist falsch. Dass eine aufschiebende Wirkung eintritt, ergibt sich aus § 80 (1) VwGO (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit § 80 (5) VwGO, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat). Dasjenige, worauf sich die aufschiebende Wirkung – d. h. der Suspensiveffekt – erstreckt, ist die in der Pfändung ausgesprochene Einziehung bzw. Überweisung – d.h. das Recht der Vollstreckungsbehörde, von dem Geldinstitut Zahlung an sich zu verlangen, einhergehend mit der Pflicht des Geldinstituts, an die Vollstreckungsbehörde zahlen zu müssen. Wenn die Einziehung bzw. Überweisung suspendiert ist, darf das Geldinstitut nicht an die Vollstreckungsbehörde zahlen.

Der in diesem Fall betroffene Kunde der Targobank wurde von RA Bölck aus Quickborn vertreten.

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.9.2018 in 12c C 145/18 befindet sich hier bei uns als PDF-Datei.

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