Sepa-Gutschrift

Wir freuen uns sehr, über einen weiteren Erfolg vom Rechtsanwalt Thorsten Bölck gegen das Fordern nicht existenter und frei erfundener sogenannter „Vollstreckungsgebühren“ im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag.

Daher gleich ein Aufruf an alle, die sich in einer ähnlichen Lage befinden bzw. befanden: Man kann und man sollte sich auch zur Wehr setzen. Es ist schon schlimm genug, einen nicht bestellten, unnötigen und aufgeblähten Rundfunk durch Zwang finanzieren zu müssen, dass man zusätzlich durch erfundene „Vollstreckungsgebühren“ die Stadtkassen füllt!

Anlässlich einer Vollstreckung für den NDR erstellte die Stadt Aurich am 8. Juli 2021 eine an einen Bürger der Stadt gerichtete Vollstreckungsankündigung. In dieser ist neben der Forderungsbezeichnung „Rundfunkbeitrag“ auch „Vollstreckungsgebühr“ mit einem Betrag von 38 € genannt.

„Vollstreckungsgebühr“ gibt es gesetzlich nicht. Es ist quasi eine Erfindung der Stadt Aurich, um sich mit einer nicht existierenden Gebühr auf Kosten der Bürger ungerechtfertigt zu bereichern.

Die gesetzlich existierenden Gebühren sind in der niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung aufgeführt. „Vollstreckungsgebühr“ ist dort nicht genannt.

Der betroffene Bürger wandte sich deswegen an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, um sich gegenüber der Stadt Aurich vertreten zu lassen, da diese von ihm eine nicht existente Gebühr fordert.

Rechtsanwalt Thorsten Bölck forderte am 26. Juli 2021 von der Stadt Aurich das Unterlassen der Vollstreckung wegen „Vollstreckungsgebühr“, da die Stadt Aurich nur Gebührenforderungen vollstrecken darf, die es gesetzlich gibt und sie keine gesetzlich nicht existenten Gebühren vollstrecken darf. Die Stadt Aurich bestätigte mit E-Mail vom 12. August 2021, keine Vollstreckungsmaßnahmen wegen „Vollstreckungsgebühr“ durchzuführen.

Dem betroffenen Bürger sind für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Thorsten Bölck Kosten über 90,96 € entstanden. Diese 90,96 € wurden von der Stadt Aurich als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gefordert. Die Stadt Aurich hat ihre Amtspflicht zu gesetzmäßigem Behördenhandeln verletzt, indem sie eine gesetzlich nicht existente „Vollstreckungsgebühr“ forderte. Die Stadt Aurich zahlte den geforderten Schadensersatz – ein erfreuliches Ergebnis für den betroffenen Bürger.

Angehängt sind die Dokumente, aus denen sich der Fall ergibt:

Nachtrag (03.09.2021 21:35 Uhr)

Zu diesem Thema hat mich mehrmals dieselbe Frage erreicht:

„Gilt das auch in anderen Bundesländern?“

Ich habe Herrn Bölck danach gefragt und von ihm folgende Antwort erhalten:

Zitat von Thorsten Bölck

Den Begriff „Vollstreckungsgebühr“ gibt es gesetzlich nicht, weil er viel zu unpräzise ist und die Vollstreckung nur der Oberbegriff für alle gesetzlich zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen ist.

Man muss jede landesrechtliche Regelung individuell betrachten.

Hierzu 2 Beispiele:

Darüber hinaus schreibt Herr Bölck noch folgendes (beigelegtes Schreiben darf ich veröffentlichen):

Zitat von Thorsten Bölck

Nach § 11 VO VwVG NRW wird eine Pfändungsgebühr nicht erhoben, wenn eine Vollstreckungsankündigung erstellt wird. Für das Erstellen von Vollstreckungsankündigungen darf die Stadt Meinerzhagen keine Pfändungsgebühr fordern – sie tut es trotzdem und begeht dadurch eine Amtspflicht Verletzung
Zitat der Stadt Meinerzhagen
 
Auskunft gemäß §§ 4 und 5 des Informationsfreiheitsgesetz NRW I.Z.: 152/20

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bölck,

mit Schreiben vom 23.01.2021, eingegangen per E-Mail mit selben Datum, baten Sie gemäß § 4 IFG NRW um Mitteilung, in wie vielen Fällen die Stadt Meinerzhagen in 2020 für das Erstellen einer Vollstreckungsankündigung eine Pfändungsgebühr gefordert hat und zwar durch Nennung einer solchen in der Vollstreckungsankündigung.

Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die Stadt Meinerzhagen im Jahre 2020 insgesamt 1.053 Vollstreckungsankündigungen mit einer Pfändungsgebühr erlassen hat.

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