Von Dr. iur. utr. Frank Jürgen Werner Hennecke, Leitender Ministerialrat a.D.
mit ausgewählten Beiträgen von Prof. Dr. iur. Klaus Meßerschmidt
 

Nicht nur der „einfache“ Bürger hegt Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, sondern auch akademische, wissenschaftliche und juristische Vertreter unserer Gesellschaft.

Ein prominentes Beispiel dieser Bedenkenträger ist Dr. iur. utr. Frank Hennecke, geboren 1943 in Wertheim am Main.



Steckbrief:

Frank Hennecke
geb. 1943 in Wertheim am Main
67061 Ludwigshafen am Rhein
Herzogstraße 15

Dr. iur. utr. (Universität Heidelberg)

Berufstätigkeit in der Landesregierung Rheinland-Pfalz von 1971 – 2008, zuletzt als Leitender Ministerialrat
Ehem. Lehrbeauftragter an den Universitäten Konstanz, Mainz, Kaiserslautern, Trier und Speyer
Veröffentlichungen zum Verfassungs-, Schul-, Umwelt- und Arbeitsrecht sowie zur Rechtsgeschichte

Gründe für die „Streitschrift“ gegen die Rundfunkabgabe:
keine persönlichen Interessen, allein Eintreten für rechtsstaatliche Verhältnisse

Frank Hennecke
20.02.2021

 Hennecke schreibt:

Zahlreiche Bürger wehren sich gegen die neue, seit 2013 geltende Abgabe für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Diese Abgabe wird auf jede Wohnung erhoben, ganz unabhängig davon, ob der Wohnungsinhaber Rundfunk empfängt oder empfangen will. Ein Recht, den Rundfunkempfang abzumelden, gibt es nicht. Wer eine Wohnung hat, wird von den Rundfunkanstalten lückenlos aufgespürt. Wer nicht zahlt, wird gnadenlos mit Zwangsvollstreckung verfolgt.

Die Verwaltungsgerichte haben bislang alle Klagen von Bürgern gegen die Rundfunkabgabe abgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Urteil vom 18. Juli 2018 die Rundfunkabgabe für verfassungsgemäß erklärt. Gleichwohl hält die öffentliche und rechtswissenschaftliche Diskussion an.

Die vorliegende Schrift unternimmt den Versuch nachzuweisen, daß die Rundfunkabgabe, was ihre Erhebung angeht, nach wie vor keine verwaltungsrechtliche Grundlage hat, und was die gesetzliche Grundlage selbst angeht, verfassungswidrig ist.

Die Rundfunkabgabe ist kein „Beitrag“ im finanz-verfassungsrechtlichen Sinne, sondern eine verkappte Steuer, zumindest die Form einer Abgabe, die das Grundgesetz nicht kennt.

Die Rundfunkabgabe verstößt zudem gegen die Grundrechte der Allgemeinen Handlungsfreiheit und der Informationellen Selbstbestimmung (Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes –GG-), gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Absatz 1 GG), gegen die Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Absatz 1 GG), gegen die Freizügigkeit (Art. 11 Absatz 1 GG) gegen die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Absatz 1 GG) und gegen die verfassungsmäßige Ordnung insgesamt.

Die Abgabe auf die Wohnung ist ein Sprengsatz in der Rechtsordnung!

Die vorliegende Schrift tritt insoweit der bisherigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 entschieden entgegen.

Frank Hennecke

Bezug der Streitschrift zum Selbstkostenpreis von 10€/Stück incl. Versand innerhalb Deutschlands

Dr. Frank Hennecke
Herzogstraße 15
D-67061 Ludwigshafen am Rhein
FrankHennecke{at}}gmx{dot}net
 
In absehbarer Zeit auch über Bibliotheken

Weitere Informationen über Frank Hennecke

Frank Hennecke (Wikipedia)

sowie u.a. auch Auftritte in diesen Sendungen/Videos:

SWR, 29.11.2017, 22h
„mal ehrlich... wozu brauchen wir den öffentlich-rechtlichen Rundfunk?“
(Dr. Hennecke ab ca. Minute 30)
Video aus der Mediathek depubliziert, Anfrage an SWR erforderlich – oder web-Suche,
welche u.a. diesen ca. 3-minütigen Ausschnitt mit Dr. Hennecke liefert unter

Zudem auch in der Sondersendung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zur mündlichen Verhandlung des BVerfG am 16.05.2018. Jedoch auch hier: Videos aus der Mediathek depubliziert, Anfrage an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk erforderlich – oder web-Suche, welche u.a. diesen Fund liefert:

Kanzlei Prof. Dr. Tuengerthal – Andorfer Greulich & Prochaska
Warum die seit 2013 geltende Rundfunkabgabe verfassungswidrig ist

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Wir freuen uns sehr, über einen weiteren Erfolg vom Rechtsanwalt Thorsten Bölck gegen das Fordern nicht existenter und frei erfundener sogenannter „Vollstreckungsgebühren“ im Zusammenhang mit dem Rundfunkbeitrag.

Daher gleich ein Aufruf an alle, die sich in einer ähnlichen Lage befinden bzw. befanden: Man kann und man sollte sich auch zur Wehr setzen. Es ist schon schlimm genug, einen nicht bestellten, unnötigen und aufgeblähten Rundfunk durch Zwang finanzieren zu müssen, dass man zusätzlich durch erfundene „Vollstreckungsgebühren“ die Stadtkassen füllt!

Anlässlich einer Vollstreckung für den NDR erstellte die Stadt Aurich am 8. Juli 2021 eine an einen Bürger der Stadt gerichtete Vollstreckungsankündigung. In dieser ist neben der Forderungsbezeichnung „Rundfunkbeitrag“ auch „Vollstreckungsgebühr“ mit einem Betrag von 38 € genannt.

„Vollstreckungsgebühr“ gibt es gesetzlich nicht. Es ist quasi eine Erfindung der Stadt Aurich, um sich mit einer nicht existierenden Gebühr auf Kosten der Bürger ungerechtfertigt zu bereichern.

Die gesetzlich existierenden Gebühren sind in der niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungskostenverordnung aufgeführt. „Vollstreckungsgebühr“ ist dort nicht genannt.

Der betroffene Bürger wandte sich deswegen an Rechtsanwalt Thorsten Bölck, um sich gegenüber der Stadt Aurich vertreten zu lassen, da diese von ihm eine nicht existente Gebühr fordert.

Rechtsanwalt Thorsten Bölck forderte am 26. Juli 2021 von der Stadt Aurich das Unterlassen der Vollstreckung wegen „Vollstreckungsgebühr“, da die Stadt Aurich nur Gebührenforderungen vollstrecken darf, die es gesetzlich gibt und sie keine gesetzlich nicht existenten Gebühren vollstrecken darf. Die Stadt Aurich bestätigte mit E-Mail vom 12. August 2021, keine Vollstreckungsmaßnahmen wegen „Vollstreckungsgebühr“ durchzuführen.

Dem betroffenen Bürger sind für die Tätigkeit von Rechtsanwalt Thorsten Bölck Kosten über 90,96 € entstanden. Diese 90,96 € wurden von der Stadt Aurich als Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung gefordert. Die Stadt Aurich hat ihre Amtspflicht zu gesetzmäßigem Behördenhandeln verletzt, indem sie eine gesetzlich nicht existente „Vollstreckungsgebühr“ forderte. Die Stadt Aurich zahlte den geforderten Schadensersatz – ein erfreuliches Ergebnis für den betroffenen Bürger.

Angehängt sind die Dokumente, aus denen sich der Fall ergibt:

Nachtrag (03.09.2021 21:35 Uhr)

Zu diesem Thema hat mich mehrmals dieselbe Frage erreicht:

„Gilt das auch in anderen Bundesländern?“

Ich habe Herrn Bölck danach gefragt und von ihm folgende Antwort erhalten:

Zitat von Thorsten Bölck

Den Begriff „Vollstreckungsgebühr“ gibt es gesetzlich nicht, weil er viel zu unpräzise ist und die Vollstreckung nur der Oberbegriff für alle gesetzlich zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen ist.

Man muss jede landesrechtliche Regelung individuell betrachten.

Hierzu 2 Beispiele:

Darüber hinaus schreibt Herr Bölck noch folgendes (beigelegtes Schreiben darf ich veröffentlichen):

Zitat von Thorsten Bölck

Nach § 11 VO VwVG NRW wird eine Pfändungsgebühr nicht erhoben, wenn eine Vollstreckungsankündigung erstellt wird. Für das Erstellen von Vollstreckungsankündigungen darf die Stadt Meinerzhagen keine Pfändungsgebühr fordern – sie tut es trotzdem und begeht dadurch eine Amtspflicht Verletzung
Zitat der Stadt Meinerzhagen
 
Auskunft gemäß §§ 4 und 5 des Informationsfreiheitsgesetz NRW I.Z.: 152/20

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Bölck,

mit Schreiben vom 23.01.2021, eingegangen per E-Mail mit selben Datum, baten Sie gemäß § 4 IFG NRW um Mitteilung, in wie vielen Fällen die Stadt Meinerzhagen in 2020 für das Erstellen einer Vollstreckungsankündigung eine Pfändungsgebühr gefordert hat und zwar durch Nennung einer solchen in der Vollstreckungsankündigung.

Hierzu teile ich Ihnen mit, dass die Stadt Meinerzhagen im Jahre 2020 insgesamt 1.053 Vollstreckungsankündigungen mit einer Pfändungsgebühr erlassen hat.

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nosignal

Der WDR, die zweitgrößte Sendeanstalt Europas, geht mit allen Mitteln gegen Bürger vor, die den sogenannten „Rundfunkbeitrag“ (besser bekannt als GEZ-Gebühr) verweigern. Unter anderem lässt er von den Städten Kontopfändungen vornehmen, um säumige Beiträge einzutreiben. Ein mächtiger Apparat gegen den einzelnen Bürger als letztes und schwächtes Glied in der Kette.

Aber nicht alles, was sich dieser Apparat leistet, kann durchgesetzt werden, wenn man sich zu helfen weiß. Mit Hilfe des bekannten Rechtsanwalts Thorsten Bölck konnte eine Kontopfändung in Köln erfolgreich abgewendet werden.

Aufgrund von einem Bürger geschuldeter „Rundfunkbeiträge“ hatte die Stadt Kerpen am 22.6.2021 auf Veranlassung des WDR dessen Forderungen gegenüber der Kreissparkasse Köln als Drittschuldner gepfändet.

In der Pfändungsverfügung hat die Stadt Kerpen keinen zu vollstreckenden Leistungsbescheid genannt, so dass davon ausgegangen werden musste, dass es einen solchen nicht gibt und somit die Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 6 (1) Nr. 1 VwVG nicht vorliegt.

In ihrer Forderungsaufstellung hat die Stadt Kerpen neben anderen Forderungen u. a. gesetzlich nichtexistierende „Vollstreckungsgebühren“ mit 21€ genannt – eine reine „Erfindung“, da es keine Rechtsnorm gibt, die zur Zahlung von „Vollstreckungsgebühren“ verpflichtet.

In der Pfändungsverfügung hat die Stadt Kerpen nicht ausgesprochen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann. Dass muss sie aber nach § 40 (1) VwVG NRW tun, wenn sie vom Drittschuldner Zahlung verlangt. Die Stadt Kerpen hat von der Kreissparkasse Köln Zahlung verlangt, indem sie diese aufgefordert hat, den in der Pfändungsverfügung genannten Betrag an sie zu zahlen. Die Stadt Kerpen durfte die Kreissparkasse Köln aber nicht zur Zahlung auffordern, weil sie nicht ausgesprochen, dass der Vollstreckungsgläubiger, für den gepfändet ist, die Forderung einziehen kann.

Aus diesen drei Gründen ist die Pfändungsverfügung rechtswidrig.

Gegen die Pfändungsverfügung wurde Widerspruch eingelegt. Außerdem wurde beim Verwaltungsgericht Köln (6 L 1284/21) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gestellt. Zur Begründung wurden die drei hier genannten Gründe angeführt.

Aufgrund dieser Begründung für den Widerspruch und für den Antrag an das Verwaltungsgericht Köln hob die Stadt Kerpen ihre Pfändungsverfügung auf und erklärte gegenüber dem Verwaltungsgericht Köln, dass sie die Kosten des Verfahrens trägt.

Somit steht fest, dass die Pfändungsverfügung rechtswidrig war.

Natürlich ist es erfreulich, wenn man einen kleinen Etappensieg erlangt, es bleibt jedoch ein fader Beigeschmack. Man fragt sich, warum man im 21. Jahrhundert ein Mammutsystem finanzieren muss, welches seit Jahrzehnten nicht mehr benötigt wird – zumindest in dieser Größe? Wie viele Bürger wissen sich nicht zu wehren und werden gesetzwidrig gepfändet und mit nichtexistierenden Gebühren belegt? Es ist eigentlich egal, wohin man schaut, der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist zu einer finanziellen und gesellschaftlichen Belastung geworden und muss radikal auf das notwendigste reduziert werden.

Dennoch freuen wir uns über diesen Sieg und wir hoffen, dass viele sich gegen diese gesetzwidrigen Praktiken zur Wehr setzen.

Angehängt sind die Dokumente, aus denen sich der Fall ergibt: Pfändungsverfügung, Antrag an das Verwaltungsgericht und Erlassungserklärung der Stadt Kerpen:

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Ich bin erschüttert. Denjenigen, die die Demos am 4. Januar 2020 in Köln verfolgt haben, wird es nicht verborgen geblieben sein, wie erschreckend die Szenen in Köln waren. Worum ging es? Nun erst um eine Demo gegen den Rundfunkbeitragszwang und die Verhöhnung der älteren Generation durch das Umweltsau-Oma-Lied des WDR-Kinderchors. Also eine demokratisch legitime Angelegenheit.

Fast die gesamte mediale Landschaft, angeführt durch die öffentlich-rechtlichen Sender, hatte bereits im Voraus die Demo gegen den Rundfunkbeitragszwang als vom rechten politischen Rand organisiert, abgestempelt, ja sogar von Rechtsextremen war die Rede. Im gleichen Atemzug wurden die Gegendemos, zu denen von linken Organisationen, den Gewerkschaften und den Kölner Grünen aufgerufen wurde, als demokratischer Widerstand hochgepusht.

Allein das ist schon bedenklich genug, denn der öffentlich-rechtliche Rundfunk treibt damit einen tiefen Keil durch die Gesellschaft, indem er alles, was ihm in die quere kommen kann, als rechts diffamiert. Gleichzeitig mobilisiert er das ihm nahestehende politische und ideologische Lager gegen Andersdenkende.

Jede Meinung, jeder Andersdenkende, alles was dem Mainstream nicht folgt, ist rechts, gefährlich, schadet der Demokratie und muss mit aller Härte bekämpft werden! Das ist die ewige Botschaft.

Nun was wurde heute bekämpft? Ich sah niemanden mit einem Hackenkreuz. Ich sah niemanden mit Springerstiefeln. Ich sah keine schwarzgekleideten Glatzköpfe, die doofen Parolen brüllten. Ich sah aber Omas und Opas neben jungen Leuten mit gelben Westen. Ich sah auch Mütter und Väter, die mit selbstgebastelten Plakaten gegen nichts anders als die „GEZ“ eher still protestierten. Ich hörte einige Reden von Leuten, die sich im letzten Abschnitt ihres Lebens befinden und bereits eine ganze Lebensleistung hinter sich haben – diese Leute haben mit ihrer Arbeit und mit ihrem Fleiß dieses Land zu dem gemacht, wovon heute viele zerren, insbesondere die jüngere Generation.

Auf der anderen Seite die Gegendemos gegen rechts. Ununterbrochenes Gebrüll wie z. B. „Nazis raus“ usw. Diese Menschenmenge, die sich aufgemacht und versammelt hatte, unser demokratisches System von den rechten Nazis zu retten, schreckte vor Gewalt nicht ab. Die Polizei musste die friedlichen Demoteilnehmer (Opas, Omis, Mütter, Väter, gelbe Westen usw.) mit einem großen Aufgebot an Polizisten von der Domplatte zum WDR-Gebäude zu ihrer Sicherheit, fast hermetisch von einer Menschenmasse (man könnte von einem Mob sprechen) abgeriegelt, geleiten. Ohne Polizei würden wir heute von einer Hetzjagd berichten.

Angekommen beim WDR, ca. 90 Minuten vor beginn der zweiten Demo direkt vor dem WDR-Gebäude, musste die Polizei alle Zugänge mit Absperrungen, Polizeifahrzeugen und einem gewaltigen Aufgebot an Polizeibeamten abriegeln. Niemand konnte rein oder raus, denn die Gegendemonstranten hatten alle Nebenstraßen besetzt. Damit konnten viele GEZ-Gegner, die an dieser für 14 Uhr angesetzte Demo vor dem WDR-Gebäude teilnehmen wollten, zu ihr nicht gelangen. Alle anderen, die von der Polizei geleitet wurden, waren eingekesselt. Deutschland 2020!

Ja, ich bin erschüttert! Nach hundert Jahren – wir haben die Zwanziger – scheint sich die Geschichte zu wiederholen. Ein schwarzer Tag für Freiheit und Demokratie.

Ein endgültiges Fazit möchte ich an dieser Stelle nicht ziehen. Das überlasse ich anderen. Ich hoffe jedoch sehr, dass diese Zeilen nicht in den Tiefen des Internets verschwinden und den einen oder anderen Entscheider erreichen, um diese zum Nachdenken anzuregen.

Diskussion im Forum: Frühstücksparty gegen den Rundfunkbeitragszwang und für die Umweltsau-Oma

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Das Amtsgericht Düsseldorf verurteilt die Targobank zur Erstattung eines Geldbetrages an ihren Kunden, den sie wegen eines eingelegten Widerspruchs unzulässigerweise an die Freie und Hansestadt Hamburg zahlte, weil diese für den NDR eine Kontopfändung bei der Targobank durchgeführt hatte.

thorsten boelck
Rechtsanwalt Thorsten Bölck

Der Freien und Hansestadt Hamburg lag ein Vollstreckungsersuchen des NDR vor. Sie führte eine Kontopfändung bei der Targobank durch. Der Kunde legte gegen die Pfändung Widerspruch ein und informierte die Targobank über den eingelegten Widerspruch. Der Widerspruch gegen die Pfändung hat nach § 80 (1) VwGO aufschiebende Wirkung, so dass die Targobank nicht an die Vollstreckungsbehörde zahlen darf. In Hamburg gibt es – anders als in den anderen Ländern – keine landesgesetzliche Regelung, dass ein Widerspruch gegen eine Vollstreckungsmaßnahme keine aufschiebende Wirkung hat. Auch die Freie und Hansestadt Hamburg selber teilte der Targobank noch einmal mit, dass der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Doch das interessierte die Targobank nicht. Obwohl sie es nicht tun durfte, zahlte sie den von der Pfändung umfassten Betrag an die Freie und Hansestadt Hamburg. Diese leitete diesen Betrag an den NDR weiter, so dass die Vollstreckung zum Erfolg führte. Auch der gegen die Pfändung eingelegte Widerspruch konnte nicht zum Erfolg gegen die Pfändung verhelfen, da sich die Pfändung durch die Zahlung der Targobank an die Freie und Hansestadt Hamburg erledigt hatte. Wenn eine Vollstreckungsmaßnahme sich erledigt hat, ist ein eingelegter Widerspruch unzulässig geworden, da das Ziel des Widerspruchs – die Aufhebung der Pfändung – nicht mehr erreicht werden kann. Dieses ist eine Besonderheit bei Vollstreckungs-Verwaltungsakten.

Verwaltungsrechtlich konnte der Kunde also nichts mehr gegen die Pfändung unternehmen. Wohl aber konnte er etwas gegen die Targobank unternehmen. Denn diese hatte gezahlt, obwohl sie nicht zahlen durfte. Dadurch erfolgte auf dem Konto des Kunden eine entsprechende Minusbuchung, so dass sich sein Guthaben entsprechend verringerte.

Der Kunde forderte die Targobank auf, ihm den Betrag, den sie an die Freie und Hansestadt Hamburg gezahlt hatte, seinem Konto gutzuschreiben. Die Targobank weigerte sich, dieses zu tun. Der Kunde beauftragte Rechtsanwalt Bölck, den Zahlungsanspruch gegenüber der Targobank geltend zu machen. Doch auch der anwaltlichen Zahlungsaufforderung leistete die Targobank keine Folge. Folglich wurde beim Amtsgericht Düsseldorf Klage gegen die Targobank erhoben.

Die Targobank wurde verurteilt. Sie muss den sowohl den Pfändungsbetrag als auch die dem Kunden entstandenen RA-Kosten an den Kunden zahlen. Die rechtliche Begründung liegt darin, dass es sich bei der Zahlung der Targobank an die Freie und Hansestadt Hamburg um eine nicht autorisierte Zahlung handelt. Deshalb muss die Targobank diesen Zahlungsbetrag nach § 675 u S. 2 BGB dem Kontoinhaber erstatten. Nachdem das Urteil ergangen war, zahlte die Targobank.

Auf diese Weise bekam der Kunde den von der Pfändung erfassten Betrag erstattet, so dass die Vollstreckung für den NDR im Ergebnis für ihn finanziell ausgeglichen wurde und er keinen Verlust hatte.

Leider macht man immer wieder die Erfahrung, dass Geldinstitute sich bei einer Kontopfändung auf den Standpunkt stellen, sie müssten die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Pfändung nicht beachten und trotzdem an die Vollstreckungsbehörde zahlen. Sie formulieren dann beispielsweise, dass sie eine „Ruhendstellung“ bzw. ein Aussetzen der Pfändung nicht akzeptieren. Dieses ist falsch. Dass eine aufschiebende Wirkung eintritt, ergibt sich aus § 80 (1) VwGO (gegebenenfalls im Zusammenwirken mit § 80 (5) VwGO, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet hat). Dasjenige, worauf sich die aufschiebende Wirkung – d. h. der Suspensiveffekt – erstreckt, ist die in der Pfändung ausgesprochene Einziehung bzw. Überweisung – d.h. das Recht der Vollstreckungsbehörde, von dem Geldinstitut Zahlung an sich zu verlangen, einhergehend mit der Pflicht des Geldinstituts, an die Vollstreckungsbehörde zahlen zu müssen. Wenn die Einziehung bzw. Überweisung suspendiert ist, darf das Geldinstitut nicht an die Vollstreckungsbehörde zahlen.

Der in diesem Fall betroffene Kunde der Targobank wurde von RA Bölck aus Quickborn vertreten.

Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 27.9.2018 in 12c C 145/18 befindet sich hier bei uns als PDF-Datei.

Urteil herunterladen:
https://online-boykott.de/images/schlagzeilen/20190426-boelck-gegen-targobank/20190426-urteil-gegen-targobank.pdf

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