Denunziant

Hatten wir das nicht bereits vor einem Vierteljahrhundert hinter uns gelassen? Hatten wir uns damals nicht gefreut, dass die Zeiten der Unterdrückung und der Bespitzelung vorbei waren? Ein Vierteljahrhundert später sieht es aber leider nicht danach aus.

Worum geht es? – Ganz einfach: Um den dreistesten Zugriff aller Zeiten in die Taschen aller Bürger mit dem einzigen Ziel, die Symbiose zwischen Politik, Rechtssystem und deren Bühne durch einen Zwang zu finanzieren.

Politik, Rechtssystem und öffentlich-rechtlicher Rundfunk leben in einer Symbiose, deren Nahrung das gesamte Volk ist, also Sie, Ihre Familie, Ihr Umfeld, ich und alle hier Lebenden. Dieser Organismus – ich vergleiche ihn mit einer nimmersatten Raupe – hat sich selbst über das Grundgesetz gehievt und interpretiert es zu seinen Gunsten um.

Das von diesem Organismus geschaffene System ist mit einem Trichter vergleichbar, in dessen Sog ein Teil der Früchte unserer ehrlichen Arbeit geriet, um auf der anderen Seite diese immer dicker werdende nimmersatte Raupe fürstlich zu füttern. Alle in Deutschland Lebenden haben keine Möglichkeit, sich diesem Zwang zu entziehen, es sei denn, man erhält Sozialleistungen vom Staat, man ist Student und erhält man Bafög oder man lebt unter der Brücke!

Ja, unter der Brücke, denn allein das Wohnen zwingt einem, die Raupe Nimmersatt zu füttern.

Ich möchte an dieser Stelle nicht erneut alle Gutachten aufführen, die die Unrechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrages zweifelsohne belegen. Genau so wenig möchte ich auf die unverschämten Gehälter, Zusatzleistungen und Pensionen in diesem Bereich eingehen. Gleiches mit der obsoleten Notwendigkeit eines derart aus dem Ruder gelaufenen öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Mir geht es an dieser Stelle um die Dreistigkeit der Beitragserhebung, die durch zwei Paragraphen im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag uns zu Denunzianten und Spitzeln macht!

Wir sind Denunzianten und Spitzel

Am Ende dieses Artikels finden Sie einen Auszug aus dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, welcher die Paragraphen acht und neun unverändert wiedergibt. Beschämend!

Ich möchte nicht diese Paragraphen direkt auseinandernehmen, sondern vielmehr ein Beispiel aus dem realen Leben aufführen:

Eine Dame bekommt Zahlungsaufforderungen für die Wohnung, welche sie mit ihrem Ehemann bewohnt. Sie antwortet, sie sei für solche Zahlungen nicht zuständig und sie verfüge darüber hinaus über kein Einkommen – der Ehemann sei der alleinige Geldverdiener.

Der Beitragsservice lässt aber nicht locker und überschüttelt die Dame mit weiteren Zahlungsaufforderungen, Mahnungen, Einschüchterungsschreiben usw. Sie wiederholt sich immer wieder, bis sie vor kurzem wieder ein Schreiben erhielt, in dem sie mit rechtlichen Konsequenzen bedroht wird, falls Sie die mittlerweile auf mehr als 600 EUR angewachsene „Beitragsschuld“ nicht begleicht.

Der Beitragsservice fügt hinzu, die einzige Möglichkeit, die rechtlichen Mittel noch abwenden zu können, sei die Nennung des für diesen Haushalt zuständigen „Rundfunkbeitragszahlungspflichtigen“ mit allen seinen Daten (siehe §8 und §9 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags).

Sicher wäre dies ein Leichtes für sie. Die Dame wäre finanziell aus dem Schneider und sie müsste mit keinen rechtlichen Konsequenzen mehr rechnen. Sie sieht es aber nicht ein, denn abgesehen davon, dass das Ehepaar die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks nicht nutzt und größtenteils sogar ablehnt, kann sie das Denunziantentum und Bespitzelung – durch Missachtung des Grundgesetzes begünstigt – nicht mit ihrem Gewissen in Einklang bringen.

So weit sind wir schon gekommen, dass alleine der Aufenthalt auf Bundesgebiet Denunzierung und Bespitzelung rechtfertigen, um ein nicht benötigtes Monstrum aus dem letzten Jahrtausend durch fürstliche Zwangs-Alimentierung weiter zu seiner unaufhörlich wachsenden Fettleibigkeit verhelfen.

Widerstand ist Pflicht! Alles was Sie gegen dieses Unrecht unternehmen, gleichgültig was das ist,  hilft uns allen, diesem mittlerweile zum Terror ausgearteten System des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Ende zu bereiten.

Sorgen Sie für die Verbreitung unserer Artikel und die Bekanntmachung unserer Plattform in Ihrem Umfeld. Unterstützen Sie uns mit Ihren Erfahrungen oder steigen Sie bei uns ein: Wir brauchen z. B. Verstärkung für unser erfolgreiches Forum. Auch eine Spende, in welcher Höhe auch immer, hilft uns die gesamte Plattform zu unterhalten und weiter auszubauen.

Nun folgen die im Artikel genannten Paragraphen acht und neun des zurzeit gültigen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags; das alles zur Finanzierungssicherung von Unnötigem und Fernsehmillionären auf Kosten der gesamten Bevölkerung dieses Landes:

§ 8
Anzeigepflicht

(1) Das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist unverzüglich schriftlich der zuständigen Landesrundfunkanstalt anzuzeigen (Anmeldung); entsprechendes gilt für jede Änderung der Daten nach Absatz 4 (Änderungsmeldung). Eine Änderung der Anzahl der im Jahresdurchschnitt des vorangegangenen Kalenderjahres sozialversicherungspflichtig Beschäftigten nach Absatz 4 Nr. 7 ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres anzuzeigen; diese Änderung wirkt ab dem 1. April des jeweiligen Jahres.

(2) Das Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs ist der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Abmeldung).

(3) Die Anzeige eines Beitragsschuldners für eine Wohnung, eine Betriebsstätte oder ein Kraftfahrzeug wirkt auch für weitere anzeigepflichtige Beitragsschuldner, sofern sich für die Wohnung, die Betriebsstätte oder das Kraftfahrzeug keine Änderung der Beitragspflicht ergibt.

(4) Bei der Anzeige hat der Beitragsschuldner der zuständigen Landesrundfunkanstalt folgende, im Einzelfall erforderliche Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Vor- und Familienname sowie frühere Namen, unter denen eine Anmeldung bestand,

2. Tag der Geburt,

3. Vor- und Familienname oder Firma und Anschrift des Beitragsschuldners und seines gesetzlichen Vertreters,

4. gegenwärtige Anschrift jeder Betriebsstätte und jeder Wohnung, einschließlich aller vorhandenen Angaben zur Lage der Wohnung,

5. letzte der Landesrundfunkanstalt gemeldete Anschrift des Beitragsschuldners,

6. vollständige Bezeichnung des Inhabers der Betriebsstätte,

7. Anzahl der Beschäftigten der Betriebsstätte,

8. Beitragsnummer,

9. Datum des Beginns des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,

10. Zugehörigkeit zu den Branchen und Einrichtungen nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1,

11. Anzahl der beitragspflichtigen Hotel- und Gästezimmer und Ferienwohnungen und

12. Anzahl und Zulassungsort der beitragspflichtigen Kraftfahrzeuge.

(5) Bei der Abmeldung sind zusätzlich folgende Daten mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Datum des Endes des Innehabens der Wohnung, der Betriebsstätte oder des beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs,

2. der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt und

3. die Beitragsnummer des für die neue Wohnung in Anspruch genommenen Beitragsschuldners.

§ 9
Auskunftsrecht, Satzungsermächtigung

(1) Die zuständige Landesrundfunkanstalt kann von jedem Beitragsschuldner oder von Personen oder Rechtsträgern, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie Beitragsschuldner sind und dies nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft über die in § 8 Abs. 4 genannten Daten verlangen. Kann die zuständige Landesrundfunkanstalt den Inhaber einer Wohnung oder einer Betriebsstätte nicht feststellen, ist der Eigentümer oder der vergleichbar dinglich Berechtigte der Wohnung oder des Grundstücks, auf dem sich die Betriebsstätte befindet, verpflichtet, der Landesrundfunkanstalt Auskunft über den tatsächlichen Inhaber der Wohnung oder der Betriebsstätte zu erteilen. Bei Wohnungseigentumsgemeinschaften kann die Auskunft auch vom Verwalter verlangt werden. Die Landesrundfunkanstalt kann mit ihrem Auskunftsverlangen neben den in § 8 Abs. 4 und 5 genannten Daten im Einzelfall weitere Daten erheben, soweit dies nach Satz 1 erforderlich ist; § 11 Abs. 5 gilt entsprechend. Die Landesrundfunkanstalt kann für die Tatsachen nach Satz 1 und die Daten nach Satz 4 Nachweise fordern. Der Anspruch auf Auskunft und Nachweise kann im Verwaltungszwangsverfahren durchgesetzt werden.

(2) Die zuständige Landesrundfunkanstalt wird ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens

1. der Anzeigepflicht,

2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung,

3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten,

4. der Kontrolle der Beitragspflicht,

5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und

6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen

durch Satzung zu regeln. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Rechtsaufsicht zuständigen Behörde und ist in den amtlichen Verkündungsblättern der die Landesrundfunkanstalt tragenden Länder zu veröffentlichen. Die Satzungen der Landesrundfunkanstalten sollen übereinstimmen.

Link zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag

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Bewerbung als Rundfunkrat

Quellen: Oben, Initiative Mediennutzung ohne Zwangsgebühren; Unten – MDR


Dresden/Sachsen, 04.08.2015
Novum in der Geschichte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks:
Nichtnutzer beanspruchen Sitz im Rundfunkrat des MDR.

Die in Dresden/Sachsen ansässige Initiative "Mediennutzung ohne Zwangsgebühren - Für ein demokratischeres Rundfunksystem" bewirbt sich stellvertretend für die Gruppe der Nichtnutzer um einen Sitz im Rundfunkrat des MDR ab der neuen Amtsperiode 2015.

Am Freitag, dem 31. Juli 2015, reichte die in Dresden/Sachsen ansässige Initiative "Mediennutzung ohne Zwangsgebühren - Für ein demokratischeres Rundfunksystem" stellvertretend für die Gruppe der Nichtnutzer fristgemäß ihre Bewerbung um einen Sitz im sich am 08. Dezember 2015 neu konstituierenden Rundfunkrat des MDR beim dafür zuständigen Sächsischen Landtag ein – und beschreitet damit medienpolitisches Neuland.

Gemäß MDR-Staatsvertrag können sich neben gesetzlich festgelegten Gruppen auch andere gesellschaftlich bedeutsame Gruppen um einen Sitz im Rundfunkrat bewerben. Die gesellschaftliche Bedeutsamkeit der Gruppe der Nichtnutzer (Fernsehlose, Rundfunk-Nichtnutzer, etc.) ergibt sich u. a. aus offiziell herangezogenen Statistiken, welche gut 4 Prozent der Haushalte als fernsehlos ausweisen – allein in Sachsen betrifft dies somit immerhin mehr als 170.000 Bürgerinnen und Bürger.

Seit dem 01.01.2013 gilt mit dem sog. „Rundfunkbeitragsstaatsvertrag“ (RBStV) eine in großen Teilen unsoziale, vollkommen nutzungsunabhängige und unkündbare Pauschalabgabe auf „Raumeinheiten“ (Wohnungen, Betriebsstätten, KFZ) zum Zwecke der Rundfunkfinanzierung. Die im der Finanzierungsumstellung zugrunde gelegten Gutachten von Professor Kirchhof geforderte Wahlfreiheit („Widerlegbarkeit der Regelvermutung“) wurde bisher und wird immer noch in der Gesetzgebung vollkommen unterschlagen - trotz mehrfacher Anmahnung auch seitens der Initiative. Noch schwerer wiegt jedoch, dass zusätzlich zu diesem folgenreichen und verfassungsrechtlich höchstproblematischen Versäumnis auch noch unterlassen wurde, der nunmehr neu zur Mitfinanzierung herangezogenen Gruppe der Nichtnutzer überhaupt entsprechende Kontroll- und Mitbestimmungsrechte gesetzlich einzuräumen. Die Bewerbung dieser Gruppe der Nichtnutzer um einen Sitz im Rundfunkrat kann daher lediglich als Angebot und Versuch verstanden werden, diesen unhaltbaren Missstand bis zu einer Abhilfe ansatzweise zu kompensieren.

Eine Fortsetzung des Ausschlusses der speziellen Sichtweise der Gruppe der Nichtnutzer aus den Aufsichts- und Kontrollgremien des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist jedenfalls unter den gegebenen Umständen nicht mehr vermittelbar, nicht mehr verantwortbar und auch nicht mehr tolerierbar.

Mit bundesweit gleichlautenden, z. T. noch laufenden Petitionen, hat die Initiative „Mediennutzung ohne Zwangsgebühren – Für ein demokratischeres Rundfunksystem“ bereits tausende Bürger aus dem Sendegebiet des MDR sowie bundesweit zehntausende Gleichgesinnte hinter sich vereint. Als parteiloser, staatsferner, bürgernaher und auch sonst explizit keiner politischen Gruppierung oder Strömung nahestehender Zusammenschluss von Betroffenen setzt sie sich für die Belange der Nichtnutzer, Teilnutzer und Kritiker hinsichtlich des derzeitigen real existierenden öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein und blickt – sofern ihr ein Sitz im Rundfunkrat zugestanden wird – den anstehenden Aufgaben mit Spannung und Tatendrang entgegen.

Ziel der Initiative ist dabei insbesondere, auf einen sich klar vom rein werbefinanzierten Privatrundfunk abgrenzenden, verantwortlich haushaltenden und – zumindest für den Zeitraum der Finanzierungsverpflichtung von Nichtnutzern auch von dieser Gruppe akzeptierten – staatsfernen und bürgernahen öffentlich-rechtlichen Rundfunk in Form einer echten „4. Gewalt“ hinzuwirken.

Es wird spannend und aufschlussreich werden, die Reaktionen der Entscheidungsträger sowie Kontroll- und Aufsichtsgremien zu beobachten.

Für Interessenten/Mitstreiter/Betroffene: Bis auf wenige Ausnahmen findet jeden Donnerstag 20 Uhr ein Arbeitstreffen („Runder Tisch“) in Dresden statt. Ort: Teegadrom, Louisenstraße 44, 01099 Dresden

Bewerbung Rundfunkrat herunterladen

Initiative "Mediennutzung ohne Zwangsgebühren"
 –  Für ein demokratischeres Rundfunksystem  –
c/o Teegadrom   Louisenstr. 44   01099 Dresden
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www.mediennutzung-ohne-zwangsgebuehren.de


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Eine Klägerin aus Kaiserslautern gewann vor dem Verwaltungsgericht Neustadt gegen GEZ & Co.

Das Gericht rügte die rechtswidrigen Geschäftsgebaren des Beitragsservices und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten scharf.

 

 

In dem Verfahren AZ „5 L 473/15.NW“ vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse am 7. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht indirekt das Geschäftsgebaren des Beitragsservices (der ehemaligen GEZ) und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerügt und der Klägerin Recht gegeben.

Die Klägerin, eine Frau aus Kaiserslautern, vertreten durch den in Sachen Rundfunkbeitrag bundesweit bekannten Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Norderstedt, klagte gegen die Stadt Kaiserslautern, die durch den Oberbürgermeister vertreten war. Dabei ging es um die die Abgabe einer Vermögensauskunft die im Zuge der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erfolgen sollte.

Der Klägerin wurde Recht zugesprochen und gewann. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Im konkreten Fall bedeutet das:

Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen

  1. Ohne Vorliegen eines entsprechenden Leistungsbescheides kommt eine Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen auf der Grundlage des Landesverwaltungsvollstreckungsrechts nicht in Betracht. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen -d. h. vor allem ein vollstreckbarer Verwaltungsakt- müssen vorliegen. Das Gericht hat dieses Vorliegen zu prüfen.

  2. In allen Stadien des Vollstreckungsverfahrens -d. h. bei der Durchführung jeder einzelnen Vollstreckungsmaßnahme- muss eine genaue Bezeichnung der zu vollstreckenden Beitragsbescheide erfolgen.

  3. Wenn bei einer Vollstreckungsmaßnahme -hier: Anordnung der Vollstreckungsbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft- der zu vollstreckende Beitragsbescheid überhaupt nicht benannt wird, ist diese Maßnahme inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft sind dann nicht gegeben.

Das Urteil ist ein Nadelstich für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und entkräftet das rechtswidrige Geschäftsgebaren deren „Beitragsservices“.

Laden Sie das PDF-Dokument mit der gesamten Urteilsbegründung exklusiv direkt von unserer Seite herunter:

Beschluss Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße

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BGH, Pressemitteilung vom 10.07.2015 zum Beschluss I ZB 64/14 vom 11.06.2015
Quelle: BGH

Der u. a. für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.

Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge. Auf der Grundlage eines vom Gläubiger beim Amtsgericht eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO). Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht Nagold zurück. Das Landgericht Tübingen dagegen hob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wegen formeller Mängel des Vollstreckungsersuchens auf. Der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend.

Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Landgerichts Tübingen auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers aufgehoben. Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.

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Anfang Juni berichteten wir über die Idee des Handelsblatt-Journalisten Norbert Häring, den Zwangsbeitrag zur Finanzierung des mittlerweile fast endlos aufgeblähten öffentlich-rechtlichen Rundfunks, bar zu entrichten. Diese Idee führe zu einer nicht mehr endenden Diskussion quer durch die Republik, die uns allen vor Augen führt, was die Bevölkerung über diese in der Bundesrepublik beispielslose Selbstbedienung für den Erhalt und Weiterausbau einer vollkommen unnötigen Infrastruktur denkt. Der Ruf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist einfach dahin.

Den ersten Artikel Härings finden Sie hier: Mit Bargeld gegen den Rundfunkbeitrag

Nun sorgt die Idee Härings nicht nur für Diskussionen oder Belustigung, sondern für eine sehr Bemerkenswerte Auseinandersetzung mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die zweite Runde ist eröffnet!

In seinem neuesten Blog-Eintrag schreibt Häring am 23.06.2015:

»Der Beitragsservice der Rundfunkanstalten ist offenkundig bestrebt, die rechtliche Basis für meinen vielfach nachgeahmten Barzahlungs-"Trick" gerichtlich zu klären. Deshalb lies er mir vom Hessischen Rundfunk einen ablehnenden behördlichen Bescheid ausstellen. Das erlaubt mir den nachfolgenden Widerspruch gegen die rechtlich schwache Argumentation und danach wohl bald den Gang zum Gericht, ohne dass ich vorher den Gerichtsvollzieher begrüßen muss. Dafür bin ich dem HR dankbar.«

Man wird sich also früher oder später vor Gericht sehen und wir alle sind sehr gespannt, was daraus wird. Wichtiger jedoch als der Ausgang dieser Auseinandersetzung ist die dadurch erreichte öffentliche Aufmerksamkeit, die zurzeit dafür sorgt, dass immer mehr Bürger sich mit diesem Unrecht auseinandersetzen und sich dagegen wehren. Der Imageschaden könnte für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht größer sein.

Wir selbst sind gegen jegliche erzwungene Zahlung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – also auch gegen Barzahlung. Nichtsdestotrotz öffnet diese Diskussion vielen die Augen und sorgt für einen gewaltigen Widerstandszuwachs, der sich auch in den rasant gestiegenen Zugriffszahlen auf unserer gesamten Plattform wiederspiegelt.

Nachstehend der Widerspruchstext Härings:

»Sehr geehrte Damen und Herren,  

vielen Dank für den kostenfreien Bescheid vom 12.6.2015, mit dem Sie mein Ansinnen ablehnen, die Rundfunkgebühr künftig bar zu bezahlen. Gerne will ich Ihre willkommene Anregung aufgreifen, durch Widerspruch den Weg in Richtung einer schnellen Klärung dieser Rechtsfrage durch die Gerichte zu gehen.

Sie stellen fest: „Eine Barzahlung der Rundfunkbeiträge ist mit der Rechtslage nicht vereinbar.“ Sie berufen sich dabei auf die Rundfunkgebührensatzung des Hessischen Rundfunks, die als Zahlungswege für den Rundfunkbeitrag ausschließlich Einzugsermächtigung, Einzelüberweisung und Dauerüberweisung vorsieht. Zum Erlass dieser Satzung seien Sie durch den Rundfunkstaatsvertrag ermächtigt.

Ich bestreite, dass Ihre Ermächtigung so weit geht, dass Sie in dieser Satzung eine Regelung treffen dürfen, die dem Bundesbankgesetz widerspricht, wonach Euro-Banknoten unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Nach Auskunft von Währungsrechtsprofessor Helmut Siekmann, Herausgeber eines einschlägigen Kommentars, gegenüber dem Handelsblatt, gehört es zum Wesen des gesetzlichen Zahlungsmittels, dass es von hoheitlichen Stellen zur Begleichung jeglicher Geldschulden angenommen wird:

 „Siekmann bezeichnet auch das Vorgehen der deutschen Finanzämter, die Begleichung von Steuern und sonstigen Abgaben nur bargeldlos zu akzeptieren, als rechtswidrig. Der Annahmezwang, insbesondere für hoheitliche Stellen, ist Siekmann zufolge ‚konstituierendes Merkmal eines gesetzlichen Zahlungsmittels‘.“ Handelsblatt 18.5.2015, S.32 „Darf der Staat das gesetzliche Zahlungsmittel verbieten?“:

Im privaten Vertragsrecht können auf freiwilliger Basis andere Zahlungsweisen verbindlich vereinbart werden. Das scheidet jedoch für eine Behörde wie eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt aus, da insbesondere die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags nicht auf einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung beruht.

Sie argumentieren, §14 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbankgesetzes stehe Ihrer Satzungsvorschrift nicht entgegen, weil dieser zur Zahlungsweise im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts keine ausdrückliche Aussage treffe. Sie nehmen also offenbar für die Regelung der Zahlungsweise in Ihrer Gebührensatzung den Rechtsgrundsatz Lex specialis derogat legi generali in Anspruch. Der ist hier jedoch irrelevant, denn zunächst greift der Grundsatz: Lex superior derogat legi inferiori. Bundesrecht bricht also Landesrecht und eine gesetzliche Regel verdrängt eine entgegenstehende Satzungsregel einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Nur wenn zwei gesetzliche Regelungen gleichen Ranges in Konflikt stehen, ist überhaupt zu prüfen, welche die Speziellere ist und dadurch eventuell Vorrang bekommt.

Hilfsweise argumentieren Sie, die Bundesbank sehe in Ihrer Weigerung, Banknoten zur Zahlung anzunehmen, keinen Widerspruch zum Bundesbankgesetz. Dafür zitieren Sie einen Bundesbanksprecher mit allgemein gehaltenen Formulierungen aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Das Prinzip, dass jeder gehalten sei, Euro-Banknoten zu akzeptieren, unterliege auch Einschränkungen, zitieren Sie, lassen dann aber hinter Auslassungspunkten verschwinden, dass mit diesen Einschränkungen vor allem folgende Möglichkeit gemeint zu sein scheint: „So gelte im Zivilrecht die Vertragsfreiheit; daher könnten Geschäftspartner auch eine andere Art der Bezahlung vereinbaren.“ Da wir uns hier aber nicht im Zivilrecht bewegen, sondern im Verwaltungsrecht, steht Ihnen diese Möglichkeit nicht offen.

Außerdem, so der Bundesbank-Sprecher in der FAZ, könnten gesetzliche Regelungen eine andere Möglichkeit festsetzen, die Erfüllung einer Geldschuld zu regeln. Auch das ist in dieser Allgemeinheit korrekt. Der Bundesgesetzgeber kann vom Bundesbankgesetz abweichende Spezialregelungen treffen. Dem Hessischen Rundfunk steht diese Möglichkeit aber nicht offen, da Bundesrecht Landesrecht und Satzungsrecht vorgeht. Auch wenn die Rechtsauffassung der Bundesbank hier nicht maßgeblich ist, sei darauf hingewiesen, dass der letzte Satz in der Textstelle aus der FAZ, die sie wiedergeben: „Die Karte ‚Bundesbankgesetzt‘ zieht also nicht, wenn man die Einzugszentrale ärgern will“, nicht etwa eine Einschätzung der Bundesbank weidergibt, sondern die des FAZ-Redakteurs.

Sie verweisen mich auf die Möglichkeit, bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten eine Barzahlung zu erledigen. Ich bestreite, dass dies satzungskonform ist, da, wie Sie selbst feststellen, Barzahlung nicht im Katalog der möglichen Zahlungsformen enthalten ist, den die Gebührensatzung des HR abschließend aufführt. Der Wortlaut von §10 Abs. 2. und Abs. 4 der Rundfunkgebührensatzung des HR legt nahe, dass Bareinzahlung bei einer Bank nicht satzungskonform ist, denn es heißt dort:

„(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten: 1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift, 2. Einzelüberweisung, 3. Dauerüberweisung“,

und

„(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.“

Wer kein Konto hat oder zu diesem Zwecke nutzen will, kann danach die Rundfunkgebühr nicht satzungskonform bezahlen. Denn es ist ausdrücklich sowohl von „bargeldlos“ als auch von „zu Lasten seines Bankkontos“ die Rede. Bei dieser Rechtslage kann ich nicht sicher sein, dass ich meine Beitragspflicht tatsächlich erfülle, wenn ich bar bei einer Bank einzahle. Zudem ist mir Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf eigenes Risiko und eigene Kosten, wie von Ihnen angeboten, nicht zumutbar, da ich dadurch gegenüber der Barzahlung beim Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Bevollmächtigten ungerechtfertigt benachteiligt würde. Mit letzterer kann ich meine Schuld zeitgleich ohne Abzug und weiteres Risiko gegen Quittung begleichen. Wenn ich bei einer Bank bar einzahle, muss ich weiterhin das Risiko tragen, dass das Geld nicht auf das Konto des Beitragsservice überwiesen wird, und habe beträchtliche „Zahlungsübermittlungskosten“ zu tragen.

Es ist aber Aufgabe des hoheitlichen Gläubigers, dem Schuldner eine Bezahlung mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu ermöglichen. Wenn er sich entscheidet, diese Verpflichtung von einem externen Dienstleister erfüllen zu lassen, darf er die damit verbundenen Kosten und Risiken nicht dem Beitragsschuldner aufbürden. Das wäre mit der Annahmepflicht des gesetzlichen Zahlungsmittels für hoheitliche Stellen nicht vereinbar. Entsprechend ist auch in §224 Absatz 4 der Abgabenordnung festgelegt, dass für Steuerzahlungen die zuständige Kasse nur geschlossen werden kann, wenn am Ort eine Filiale der Bundesbank oder eines oder mehrere Finanzinstitute ermächtigt werden, „Zahlungsmittel gegen Quittung entgegenzunehmen“. Absatz 2, auf den dabei verwiesen wird, impliziert, dass mit Übergabe der Zahlungsmittel an das ermächtigte Kreditinstitut die Schuld sofort ohne weiteres Risiko für den Schuldner getilgt ist. (Die Kostenfrage ist dabei nicht ausdrücklich geregelt.)

Sie schreiben, die Ablehnung von Bargeld sei durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität im Massenverwaltungsverfahren und die dadurch erreichte Kostenersparnis gerechtfertigt. Das bestreite ich aus folgenden Gründen:

  1. Der Landesgesetzgeber hat beschlossen, einen Rundfunkbeitrag einzuführen, den einer einheitlichen Wohnungssteuer sehr ähnlich ist, anstatt den öffentlich-rechtlichen Rundfunk aus Steuermitteln zu finanzieren, was sehr viel weniger Verwaltungskosten verursachen würde. Man denke nur an die astronomische Zahl von 21 Millionen Mahnungen und 890.000 Vollstreckungsersuchen im Jahr 2014 laut Geschäftsbericht des Beitragsservice. Verwaltungspraktikabilität und Kosteneffizienz waren offenkundig keine vorrangige Erwägung bei der Einführung des Rundfunkbeitrags. Wären sie das, müsste der Beitrag abgeschafft werden. Wen der Gesetzgeber sich entscheidet, einen millionenfach einzeln einzutreibenden Sonderbeitrag einzuführen, muss er hinnehmen, dass die Verwaltung diesen Beitrag auch Einzeln in Form des gesetzlichen Zahlungsmittels entgegennehmen muss.
  2. Es gibt die kostengünstige Alternative, dass die Rundfunkanstalten mit den ebenfalls öffentlich-rechtlichen Sparkassen eine Vereinbarung schließen, wonach letztere Bareinzahlungen gegen Quittung zu moderaten Kosten entgegennehmen, die dann vom Beitragsservice zu tragen wären, ebenso wie das Überweisungsrisiko.
  3. Trotz ihrer Aussage, dass die Annahme von Bargeld mit übermäßigen Verwaltungskosten verbunden wäre, nehmen andere Rundfunkanstalten, darunter mindestens der RBB in Berlin und der WDR in Köln, nachweislich in den dortigen Servicestellen Bargeld entgegen. Das geschieht allerdings unter der Hand und wird vom Beitragsservice nicht kommuniziert.

Sie führen außerdem an, entsprechende einschränkende Regelungen fänden sich auch in anderen Bereichen. So könne eine Kfz-Zulassung verweigert werden, wenn keine Ermächtigung zur Einziehung der Kfz-Steuer erteilt worden ist. Das OVG Rheinland-Pfalz habe dies als zulässig beurteilt, weil es der Veraltungsvereinfachung diene und somit im Interesse aller Bürger sei. Die Übertragbarkeit ist aber aus folgenden Gründen nicht gegeben:

  1. In dem Beispiel, das Sie anführen trifft mit§8 KfzStG ein Bundesgesetz eine spezielle, von der allgemeinen Regel im Bundesbankgesetz abweichende Regelung. Beim Rundfunkbeitrag trifft eine Satzung eine von einem Bundesgesetz abweichende Regelung. Dar höherrangige Gesetz bricht aber die Satzung, auf den Grad der Spezialität kommt es dabei nicht an.
  2. Das OVG Rheinland-Pfalz hatte nicht über einen möglichen Konflikt mit dem §14 Bundesbankgesetz und die Verweigerung der Barzahlungsoption zu befinden, weil das vom Kläger nicht moniert worden war. Dieser monierte vielmehr nur, dass er nicht per Überweisung bezahlen durfte.
  3. Während es dem Bundesgesetzgeber möglicherweise frei steht, eine spezielle Regelung zu treffen, die von allgemeineren Regelungen im Bundesbankgesetz abweicht, so ist offen - und wird von mir bestritten – ob das Erfordernis, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, mit dem höherrangigen Artikel 128 Abs. 1 Satz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar ist, der ebenfalls regelt, dass auf Euro lautende Banknoten gesetzliches Zahlungsmittel sind.

Aus den genannten Gründen lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 12.06.2015 ein und beantrage, diesen aufzuheben und mir durch Änderung der Satzung des Hessischen Rundfunks eine satzungskonforme Möglichkeit einzuräumen, meine Beitragspflicht unter Verwendung des gesetzlichen Zahlungsmittels zu erfüllen.

Mit freundlichen Grüßen«

Den Widerspruch Härings finden Sie in seinem Blog.

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