Als logische Konsequenz hätte diese Reform die Auflösung des "ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice" (früher Gebühreneinzugszentrale, kurz GEZ) zur Folge.
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Klagen anstatt zahlen – Ab 2013 für kleines Geld
Eine Klägerin aus Kaiserslautern gewann vor dem Verwaltungsgericht Neustadt gegen GEZ & Co.
Das Gericht rügte die rechtswidrigen Geschäftsgebaren des Beitragsservices und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten scharf.
In dem Verfahren AZ „5 L 473/15.NW“ vor dem Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstrasse am 7. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht indirekt das Geschäftsgebaren des Beitragsservices (der ehemaligen GEZ) und der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gerügt und der Klägerin Recht gegeben.
Die Klägerin, eine Frau aus Kaiserslautern, vertreten durch den in Sachen Rundfunkbeitrag bundesweit bekannten Rechtsanwalt Thorsten Bölck aus Norderstedt, klagte gegen die Stadt Kaiserslautern, die durch den Oberbürgermeister vertreten war. Dabei ging es um die die Abgabe einer Vermögensauskunft die im Zuge der Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen erfolgen sollte.
Der Klägerin wurde Recht zugesprochen und gewann. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Im konkreten Fall bedeutet das:
Das Urteil ist ein Nadelstich für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und entkräftet das rechtswidrige Geschäftsgebaren deren „Beitragsservices“.
Laden Sie das PDF-Dokument mit der gesamten Urteilsbegründung exklusiv direkt von unserer Seite herunter:
Beschluss Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße
Diskutieren Sie über das Thema im Forum mit:
http://gez-boykott.de/Forum/index.php?topic=14993.0
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Mittlerweile haben wir mehrere Millionen Zugriffe im Monat und ein Ende dieser atemberaubenden Zuwachsrate ist nicht abzusehen. Das zeigt uns, dass das Interesse groß ist, wenngleich das nicht verwunderlich ist: Überall ziehen die Leute vor Gericht und versuchen dieses Unrecht abzuwenden. Dabei suchen sie Hilfe und tauschen sich auf unserer Plattform aus.
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BGH, Pressemitteilung vom 10.07.2015 zum Beschluss I ZB 64/14 vom 11.06.2015
Quelle: BGH
Der u. a. für Rechtsbeschwerden in Zwangsvollstreckungssachen zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat einen Beschluss des Landgerichts Tübingen aufgehoben, das die von einem Gerichtsvollzieher angeordnete Eintragung eines Schuldners in das Schuldnerverzeichnis im Rahmen der Zwangsvollstreckung von Rundfunkbeiträgen abgelehnt hatte.
Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung "Südwestrundfunk" tätige Landesrundfunkanstalt in den Bundesländern Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz. Er betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen rückständiger Rundfunkgebühren und -beiträge. Auf der Grundlage eines vom Gläubiger beim Amtsgericht eingereichten Vollstreckungsersuchens erließ der Gerichtsvollzieher die Anordnung zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c ZPO). Den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners wies das Amtsgericht Nagold zurück. Das Landgericht Tübingen dagegen hob die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers wegen formeller Mängel des Vollstreckungsersuchens auf. Der Gläubiger und die Vollstreckungsbehörde seien nicht erkennbar bezeichnet. Zudem fehlten ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten. Diese Angaben seien nicht entbehrlich. Es sei nicht ersichtlich, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden sei. Im Vollstreckungsersuchen sei außerdem die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsakts unzureichend.
Der Bundesgerichtshof hat den Beschluss des Landgerichts Tübingen auf die Rechtsbeschwerde des Gläubigers aufgehoben. Es besteht kein Zweifel, dass allein der im Vollstreckungsersuchen aufgeführte Südwestrundfunk und nicht der ebenfalls aufgeführte "Beitragsservice" (früher: GEZ) Gläubiger der Rundfunkgebühren und -beiträge ist. Aus § 10 Abs. 1 und Abs. 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 17. Dezember 2010 (RBStV) ergibt sich, dass im Streitfall allein der Gläubiger als Landesrundfunkanstalt im Hinblick auf die Geltendmachung und Vollstreckung der Beitragsforderungen partei- und prozessfähig ist und der Beitragsservice den Landesrundfunkanstalten, dem ZDF und dem Deutschlandradio lediglich als eine örtlich ausgelagerte gemeinsame Inkassostelle dient. Das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers entsprach auch den gesetzlichen Anforderungen für die Vollstreckung von Rundfunkgebührenbescheiden. Es war nicht erforderlich, dass der Südwestrundfunk in dem Ersuchen ausdrücklich als Gläubiger oder Vollstreckungsbehörde bezeichnet war und Angaben zur Anschrift, Rechtsform und zu den Vertretungsverhältnissen gemacht wurden. Das Vollstreckungsersuchen bedurfte zudem weder einer Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten noch eines Dienstsiegels, weil es zweifelsfrei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt worden war, bei denen diese Angaben entbehrlich sind. In dem Vollstreckungsersuchen waren schließlich die zu vollstreckenden Gebühren- und Beitragsbescheide angegeben. Dagegen bedurfte es keines die grundsätzliche Beitragspflicht des Schuldners feststellenden Verwaltungsakts. Ein solcher allgemeiner Bescheid ist neben den Gebühren- und Beitragsbescheiden über die Höhe der jeweiligen Leistungsverpflichtungen weder gesetzlich vorgesehen noch für die Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes erforderlich.
Diskutieren Sie über das Thema im Forum mit:
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Anfang Juni berichteten wir über die Idee des Handelsblatt-Journalisten Norbert Häring, den Zwangsbeitrag zur Finanzierung des mittlerweile fast endlos aufgeblähten öffentlich-rechtlichen Rundfunks, bar zu entrichten. Diese Idee führe zu einer nicht mehr endenden Diskussion quer durch die Republik, die uns allen vor Augen führt, was die Bevölkerung über diese in der Bundesrepublik beispielslose Selbstbedienung für den Erhalt und Weiterausbau einer vollkommen unnötigen Infrastruktur denkt. Der Ruf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist einfach dahin.
Den ersten Artikel Härings finden Sie hier: Mit Bargeld gegen den Rundfunkbeitrag
Nun sorgt die Idee Härings nicht nur für Diskussionen oder Belustigung, sondern für eine sehr Bemerkenswerte Auseinandersetzung mit dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Die zweite Runde ist eröffnet!
In seinem neuesten Blog-Eintrag schreibt Häring am 23.06.2015:
»Der Beitragsservice der Rundfunkanstalten ist offenkundig bestrebt, die rechtliche Basis für meinen vielfach nachgeahmten Barzahlungs-"Trick" gerichtlich zu klären. Deshalb lies er mir vom Hessischen Rundfunk einen ablehnenden behördlichen Bescheid ausstellen. Das erlaubt mir den nachfolgenden Widerspruch gegen die rechtlich schwache Argumentation und danach wohl bald den Gang zum Gericht, ohne dass ich vorher den Gerichtsvollzieher begrüßen muss. Dafür bin ich dem HR dankbar.«
Man wird sich also früher oder später vor Gericht sehen und wir alle sind sehr gespannt, was daraus wird. Wichtiger jedoch als der Ausgang dieser Auseinandersetzung ist die dadurch erreichte öffentliche Aufmerksamkeit, die zurzeit dafür sorgt, dass immer mehr Bürger sich mit diesem Unrecht auseinandersetzen und sich dagegen wehren. Der Imageschaden könnte für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht größer sein.
Wir selbst sind gegen jegliche erzwungene Zahlung zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks – also auch gegen Barzahlung. Nichtsdestotrotz öffnet diese Diskussion vielen die Augen und sorgt für einen gewaltigen Widerstandszuwachs, der sich auch in den rasant gestiegenen Zugriffszahlen auf unserer gesamten Plattform wiederspiegelt.
Nachstehend der Widerspruchstext Härings:
»Sehr geehrte Damen und Herren,
vielen Dank für den kostenfreien Bescheid vom 12.6.2015, mit dem Sie mein Ansinnen ablehnen, die Rundfunkgebühr künftig bar zu bezahlen. Gerne will ich Ihre willkommene Anregung aufgreifen, durch Widerspruch den Weg in Richtung einer schnellen Klärung dieser Rechtsfrage durch die Gerichte zu gehen.
Sie stellen fest: „Eine Barzahlung der Rundfunkbeiträge ist mit der Rechtslage nicht vereinbar.“ Sie berufen sich dabei auf die Rundfunkgebührensatzung des Hessischen Rundfunks, die als Zahlungswege für den Rundfunkbeitrag ausschließlich Einzugsermächtigung, Einzelüberweisung und Dauerüberweisung vorsieht. Zum Erlass dieser Satzung seien Sie durch den Rundfunkstaatsvertrag ermächtigt.
Ich bestreite, dass Ihre Ermächtigung so weit geht, dass Sie in dieser Satzung eine Regelung treffen dürfen, die dem Bundesbankgesetz widerspricht, wonach Euro-Banknoten unbeschränktes gesetzliches Zahlungsmittel sind.
Nach Auskunft von Währungsrechtsprofessor Helmut Siekmann, Herausgeber eines einschlägigen Kommentars, gegenüber dem Handelsblatt, gehört es zum Wesen des gesetzlichen Zahlungsmittels, dass es von hoheitlichen Stellen zur Begleichung jeglicher Geldschulden angenommen wird:
„Siekmann bezeichnet auch das Vorgehen der deutschen Finanzämter, die Begleichung von Steuern und sonstigen Abgaben nur bargeldlos zu akzeptieren, als rechtswidrig. Der Annahmezwang, insbesondere für hoheitliche Stellen, ist Siekmann zufolge ‚konstituierendes Merkmal eines gesetzlichen Zahlungsmittels‘.“ Handelsblatt 18.5.2015, S.32 „Darf der Staat das gesetzliche Zahlungsmittel verbieten?“:
Im privaten Vertragsrecht können auf freiwilliger Basis andere Zahlungsweisen verbindlich vereinbart werden. Das scheidet jedoch für eine Behörde wie eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt aus, da insbesondere die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags nicht auf einer freiwilligen vertraglichen Vereinbarung beruht.
Sie argumentieren, §14 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbankgesetzes stehe Ihrer Satzungsvorschrift nicht entgegen, weil dieser zur Zahlungsweise im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts keine ausdrückliche Aussage treffe. Sie nehmen also offenbar für die Regelung der Zahlungsweise in Ihrer Gebührensatzung den Rechtsgrundsatz Lex specialis derogat legi generali in Anspruch. Der ist hier jedoch irrelevant, denn zunächst greift der Grundsatz: Lex superior derogat legi inferiori. Bundesrecht bricht also Landesrecht und eine gesetzliche Regel verdrängt eine entgegenstehende Satzungsregel einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Nur wenn zwei gesetzliche Regelungen gleichen Ranges in Konflikt stehen, ist überhaupt zu prüfen, welche die Speziellere ist und dadurch eventuell Vorrang bekommt.
Hilfsweise argumentieren Sie, die Bundesbank sehe in Ihrer Weigerung, Banknoten zur Zahlung anzunehmen, keinen Widerspruch zum Bundesbankgesetz. Dafür zitieren Sie einen Bundesbanksprecher mit allgemein gehaltenen Formulierungen aus der Frankfurter Allgemeinen Zeitung. Das Prinzip, dass jeder gehalten sei, Euro-Banknoten zu akzeptieren, unterliege auch Einschränkungen, zitieren Sie, lassen dann aber hinter Auslassungspunkten verschwinden, dass mit diesen Einschränkungen vor allem folgende Möglichkeit gemeint zu sein scheint: „So gelte im Zivilrecht die Vertragsfreiheit; daher könnten Geschäftspartner auch eine andere Art der Bezahlung vereinbaren.“ Da wir uns hier aber nicht im Zivilrecht bewegen, sondern im Verwaltungsrecht, steht Ihnen diese Möglichkeit nicht offen.
Außerdem, so der Bundesbank-Sprecher in der FAZ, könnten gesetzliche Regelungen eine andere Möglichkeit festsetzen, die Erfüllung einer Geldschuld zu regeln. Auch das ist in dieser Allgemeinheit korrekt. Der Bundesgesetzgeber kann vom Bundesbankgesetz abweichende Spezialregelungen treffen. Dem Hessischen Rundfunk steht diese Möglichkeit aber nicht offen, da Bundesrecht Landesrecht und Satzungsrecht vorgeht. Auch wenn die Rechtsauffassung der Bundesbank hier nicht maßgeblich ist, sei darauf hingewiesen, dass der letzte Satz in der Textstelle aus der FAZ, die sie wiedergeben: „Die Karte ‚Bundesbankgesetzt‘ zieht also nicht, wenn man die Einzugszentrale ärgern will“, nicht etwa eine Einschätzung der Bundesbank weidergibt, sondern die des FAZ-Redakteurs.
Sie verweisen mich auf die Möglichkeit, bei einem Bankinstitut auf eigene Kosten eine Barzahlung zu erledigen. Ich bestreite, dass dies satzungskonform ist, da, wie Sie selbst feststellen, Barzahlung nicht im Katalog der möglichen Zahlungsformen enthalten ist, den die Gebührensatzung des HR abschließend aufführt. Der Wortlaut von §10 Abs. 2. und Abs. 4 der Rundfunkgebührensatzung des HR legt nahe, dass Bareinzahlung bei einer Bank nicht satzungskonform ist, denn es heißt dort:
„(2) Der Beitragsschuldner kann die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels folgender Zahlungsformen entrichten: 1. Ermächtigung zum Einzug mittels Lastschrift bzw. künftiger SEPA-Basislastschrift, 2. Einzelüberweisung, 3. Dauerüberweisung“,
und
„(4) Der Beitragsschuldner ist verpflichtet, die von ihm zu Lasten seines Bankkontos geleisteten Zahlungen der Rundfunkbeiträge zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen.“
Wer kein Konto hat oder zu diesem Zwecke nutzen will, kann danach die Rundfunkgebühr nicht satzungskonform bezahlen. Denn es ist ausdrücklich sowohl von „bargeldlos“ als auch von „zu Lasten seines Bankkontos“ die Rede. Bei dieser Rechtslage kann ich nicht sicher sein, dass ich meine Beitragspflicht tatsächlich erfülle, wenn ich bar bei einer Bank einzahle. Zudem ist mir Bareinzahlung bei einem Kreditinstitut auf eigenes Risiko und eigene Kosten, wie von Ihnen angeboten, nicht zumutbar, da ich dadurch gegenüber der Barzahlung beim Gläubiger oder einem empfangsberechtigten Bevollmächtigten ungerechtfertigt benachteiligt würde. Mit letzterer kann ich meine Schuld zeitgleich ohne Abzug und weiteres Risiko gegen Quittung begleichen. Wenn ich bei einer Bank bar einzahle, muss ich weiterhin das Risiko tragen, dass das Geld nicht auf das Konto des Beitragsservice überwiesen wird, und habe beträchtliche „Zahlungsübermittlungskosten“ zu tragen.
Es ist aber Aufgabe des hoheitlichen Gläubigers, dem Schuldner eine Bezahlung mit dem gesetzlichen Zahlungsmittel zu ermöglichen. Wenn er sich entscheidet, diese Verpflichtung von einem externen Dienstleister erfüllen zu lassen, darf er die damit verbundenen Kosten und Risiken nicht dem Beitragsschuldner aufbürden. Das wäre mit der Annahmepflicht des gesetzlichen Zahlungsmittels für hoheitliche Stellen nicht vereinbar. Entsprechend ist auch in §224 Absatz 4 der Abgabenordnung festgelegt, dass für Steuerzahlungen die zuständige Kasse nur geschlossen werden kann, wenn am Ort eine Filiale der Bundesbank oder eines oder mehrere Finanzinstitute ermächtigt werden, „Zahlungsmittel gegen Quittung entgegenzunehmen“. Absatz 2, auf den dabei verwiesen wird, impliziert, dass mit Übergabe der Zahlungsmittel an das ermächtigte Kreditinstitut die Schuld sofort ohne weiteres Risiko für den Schuldner getilgt ist. (Die Kostenfrage ist dabei nicht ausdrücklich geregelt.)
Sie schreiben, die Ablehnung von Bargeld sei durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität im Massenverwaltungsverfahren und die dadurch erreichte Kostenersparnis gerechtfertigt. Das bestreite ich aus folgenden Gründen:
Sie führen außerdem an, entsprechende einschränkende Regelungen fänden sich auch in anderen Bereichen. So könne eine Kfz-Zulassung verweigert werden, wenn keine Ermächtigung zur Einziehung der Kfz-Steuer erteilt worden ist. Das OVG Rheinland-Pfalz habe dies als zulässig beurteilt, weil es der Veraltungsvereinfachung diene und somit im Interesse aller Bürger sei. Die Übertragbarkeit ist aber aus folgenden Gründen nicht gegeben:
Aus den genannten Gründen lege ich Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 12.06.2015 ein und beantrage, diesen aufzuheben und mir durch Änderung der Satzung des Hessischen Rundfunks eine satzungskonforme Möglichkeit einzuräumen, meine Beitragspflicht unter Verwendung des gesetzlichen Zahlungsmittels zu erfüllen.
Mit freundlichen Grüßen«
Den Widerspruch Härings finden Sie in seinem Blog.
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Immer mehr Deutsche ärgern sich über den Rundfunkbeitrag – die Zahl der Ablehner geht mittlerweile in die Millionen. Seit dieser als Haushaltsabgabe ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Konsum erhoben wird, scheint für viele kein Entkommen möglich. Dennoch hat ein erfindungsreicher Journalist des Magazin „Handelsblatt“ einen einfachen Weg gefunden, diese ungerechte Abgabe zu kippen: einfach durch Barzahlung!
Lesen Sie das neueste Update zu diesem Thema: Update: Mit Bargeld gegen den Rundfunkbeitrag
Im Blog „Norbert Häring – Geld und mehr“ veröffentlichte der Volkswirt und Redakteur des Magazins „Handelsblatt“ Nobert Häring am 8. Mai, zunächst zum größten Teil unbemerkt von der Öffentlichkeit, den Beitrag „Wie man ganz legal die Rundfunkgebühren spart und dabei die Geldreform voranbringt“.
Dieser Artikel hat sich mittlerweile nicht nur im Internet stark verbreitet und einen regelrechten Siegeszug angetreten. Auch die „Bild am Sonntag“ widmete Härings Idee eine ganze Seite.
Wir selbst stellen uns energisch gegen die die jetzige Form des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Finanzierung. Nichtsdestotrotz haben viele Leute unbegründete Angst, sich gegen diese in der Bundesrepublik Deutschland beispiellose Praktik zu wehren, die mit Hilfe von Politik, Justiz und Medien, Zwangsgeld für die Finanzierung eines monströsen, unproduktiven und seit mehr als 25 Jahren nicht mehr benötigten Apparates aus dem letzten Jahrtausend von uns allen erhebt.
Für Leute, die entweder keine Zeit für eine langwierige Auseinandersetzung mit diesem Problem aufbringen können oder für diejenigen, die sich einfach nicht trauen, stellt die findige Idee Härings eine hervorragende Alternative dar, sich trotzdem zur Wehr zu setzen und ein eindeutiges Zeichen gegen diese Ungerechtigkeit zu setzen.
Hier der Blog-Eintrag Härings (Original-Blog):
Warum ich die Einzugsermächtigung für meine Rundfunkgebühren widerrufen habe und auf mein gesetzliches Recht bestehe, diese in bar zu entrichten, und warum ich seither von Zahlungsaufforderungen verschont wurde. Kleiner Tipp: Ich bin kein Bargeldfanatiker.
Im Februar stornierte ich die Einzugsermächtigung, die es ARD ZDF Deutschlandradio erlaubte, meine Rundfunkgebühr direkt von meinem Bankkonto zu holen. Daraufhin kam recht schnell eine freundliche Aufforderung, das Geld bitte zu überweisen – oder noch besser – eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
Daraufhin schrieb ich am 22. März zurück, an
ARD ZDF Deutschlandradio, Beitragsservice, 50656 Köln
Betreff: Barzahlung von Rundfunkgebühr 316 643 023
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mit Schreiben vom 6. März 2015 die Zahlung des zum 15. März fälligen Rundfunkbeitrag für den Haushalt, in dem ich wohne, eingefordert. Bitte teilen Sie uns mit, wo wir den Rundfunkbeitrag bar bezahlen können. Laut §14 Bundesbankgesetz sind „in Deutschland … auf Euro lautende Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel“. Das bedeutet meines Wissens, dass Sie die Bezahlung einer Schuld mit diesem unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel nicht ablehnen dürfen.
Sollten Sie stattdessen auf Begleichung per Banküberweisung oder Einzug von Giralgeld bestehen, bitten wir um Angabe der gesetzlichen Grundlage hierfür.
Mit freundlichen Grüßen
Seither habe ich nichts mehr von den Damen und Herren vom Beitragsservice gehört. Ich vermute, man verzichtet lieber auf meine Rundfunkgebühr, als dass man nur meinetwegen anfängt eine Bargeldeinzahlungsmöglichkeit zu schaffen, wie das gesetzlich gefordert ist.
Deshalb rufe ich alle Sparfüchse auf, und alle, denen unser derzeitiges Geldsystem auf die Senkel geht, es mir nachzutun.
Ich persönlich habe nichts gegen die Damen und Herren vom Beitragsservice. Ich finde die Rundfunkgebührt zwar doof, bin aber Demokrat genug um sie zu zahlen, wenn unsere Volksvertreter meinen, das sei eine gute Sache. Ich will auch nicht wirklich künftig alle meine Rechnungen bar bezahlen. Das wäre mir viel zu zeitraubend.
Warum tue ich das dann?
Ich möchte mit anständigem Geld per Überweisung oder Bankeinzug bezahlen können, nicht mit Bankschulden, von denen die Banken fälschlicher Weise behaupten, dass man sie jederzeit in richtiges Geld umtauschen kann. Das kann man aber nur, solange es ganz wenige tun. Fragen sie mal die vielen Holländer und Briten, die dachten , ihre „Geld“ sei bei isländischen Banken auf dem Konto und die dann feststellen mussten, dass sie keine Geld mehr hatten, sondern diese Banken lediglich Schulden bei ihnen, die sie nicht mehr zahlen konnten. Oder Sie fragen die Zyprer und demnächst vielleicht die Griechen, ob Guthaben auf der Bank wirklich so gut wie richtiges Geld sind.
Mein ideales Kampagnenziel ist, dass so viele Menschen auf Barzahlung ihrer Rundfunkgebühren und sonstiger Zahlungen an den Staat bestehen, dass sich der gesetzeswidrige Zustand nicht mehr aufrecht erhalten lässt, dass staatliche und halbstaatliche Stellen das gesetzliche Zahlungsmittel nicht akzeptieren.
Dann gibt es zwei Möglichkeiten Entweder man nimmt überall wieder Bargeld an, oder – sinnvoller – das Bankengeld wird zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt. Das setzt voraus, dass sich die Parlamente damit befassen – etwas was schon sehr lange hätte stattfinden sollen. Und wenn das passiert, dann ist meine Hoffnung und Erwartung, dass die Parlamentarier merken, dass man das Bankengeld, so wie es ist, unmöglich zum echten gesetzlichen Zahlungsmittel machen kann. Denn wenn der Staat uns zwingt, Schulden von Banken unbeschränkt zur Zahlung anzunehmen, dann kommt er kaum umhin, für diese Schulden zu haften, egal wie viel es ist, und von welcher Bank sie sind. Das werden sie nicht wollen.
Die naheliegende Alternative wäre, es so zu machen, wie damals mit den Banknoten, dem Bargeld. Das Recht, Banknoten zu emittieren wurde den Banken entrissen und an staatliche Zentralbanken übergeben. Im Lauf der Zeit wurden die Banknoten als Zahlungsmittel dann aber immer mehr vom praktischen Buchgeld der Banken verdrängt, ohne dass man bisher die entsprechende Schlussfolgerung gezogen hätte.
Alles was nötig wäre, um Buchgeld der Banken zu echtem Geld zu machen, wäre die Buchungsvorschrift, dass Banken das Geld ihrer Kunden nicht auf der eigenen Bilanz verbuchen dürfen, als Verbindlichkeit, sondern dass es ein Sondervermögen im Eigentum der Kunden bleibt. Dann muss keiner mehr befürchten, der nur mit dem praktischen Buchgeld am Zahlungsverkehr teilnehmen will, dass er als Gläubiger der Bank, bei der er sein Konto hat, sein Geld verliert, wenn die Bank Pleite geht.
Auch das Finanzamt schreibt gesetzwidrig auf die Steuerbescheide, dass man nur mit Überweisung oder Bankeinzug zahlen könne, nicht aber mit Bargeld, das der Staat selbst zum einzigen unbeschränkten gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt hat. Mir ist in Deutschland niemand bekannt, der Barzahlung versucht hat. Ewald Kornmann vom Initiativkomitee der Schweizer Vollgeld-Initiativee hat es in Solothurn darauf ankommen lassen und ist mit hartnäckigem Bestehen auf Bargeldzahlung schließlich erfolgreich gewesen.
Ich werde Sie auf dem Laufenden halten, was sich bei mir und den Damen und Herren von ARD ZDF Deutschlandradio tut, damit Sie als Nachahmer keine unangenehmen Überraschungen erleben. Ich bitte Nachahmer, mich zu informieren, wenn sie auf den Barzahlungswunsch eine Antwort bekommen, oder wenn nach zwei Monaten noch keine Antwort eingetroffen ist.
Ich nehme auch gerne Hinweise und Erfahrungsberichte entgegen, welche staatlichen Stellen man noch ärgern kann, mit dem Wunsch, bar zu bezahlen.
Anhang:
Die einschlägigen Gesetze:
Gesetz über die Deutsche Bundesbank § 14
(1) Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel.
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Artikel 128
(1) ... Die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten sind die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.
Abgabenordnung (AO) § 224
(1) Zahlungen an Finanzbehörden sind an die zuständige Kasse zu entrichten. Außerhalb des Kassenraums können Zahlungsmittel nur einem Amtsträger übergeben werden, der zur Annahme von Zahlungsmitteln außerhalb des Kassenraums besonders ermächtigt worden ist und sich hierüber ausweisen kann.
(2) Eine wirksam geleistete Zahlung gilt als entrichtet:
1. bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs, bei Hingabe oder Übersendung von Schecks jedoch drei Tage nach dem Tag des Eingangs,
(4) Die zuständige Kasse kann für die Übergabe von Zahlungsmitteln gegen Quittung geschlossen werden. Absatz 2 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn bei der Schließung von Kassen nach Satz 1 am Ort der Kasse eine oder mehrere Zweiganstalten der Deutschen Bundesbank oder, falls solche am Ort der Kasse nicht bestehen, ein oder mehrere Kreditinstitute ermächtigt werden, für die Kasse Zahlungsmittel gegen Quittung anzunehmen.
Den gesamten Artikel Härings finden Sie hier: Original-Blog
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Nach mehr als fünf Monaten seit unserem letzten Newsletter möchten wir Sie über den rasant ansteigenden Widerstand gegen die Zwangsfinanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks informieren. Immer mehr Bürger organisieren sich quer durch die gesamte Republik – u. v. a. gründen sie runde Tische, sie stellen mit großem Erfolg Infostände in den Fußgängerzonen auf, gehen gerichtlich gegen den Rundfunkbeitrag vor, gründen Bewegungen, die den Widerstand regional organisieren und starten Petitionen in verschiedenen Bundesländern.
Dieser Newsletter beinhaltet sehr viele Infos, die Ihnen zeigen sollen, wie groß und weit fortgeschritten der Widerstand ist, obwohl die Medien – insbesondere die Öffentlich-Rechtlichen – nicht darüber berichten. Sie finden hier auch Hilfe für Ihren ganz persönlichen Widerstand.
Beachten Sie bitte unseren Hinweis in eigener Sache am Ende des Artikels.
Hallo Mitstreiter gegen den Zwangs-Rundfunkbeitrag!
Vielen Dank für Ihre bisherige und gern auch weitere Unterstützung!
Unsere Petition in Baden-Württemberg zur Einforderung der Wahlfreiheit an der Teilnahme und Finanzierung des Rundfunksystems sowie dessen umfassender Reformierung läuft nun schon fünfeinhalb Monate und nähert sich somit dem Ende der Zeichnungsfrist (letzter Tag 02.06.2015).
Aktuell haben über 7.100 Personen unterschrieben, davon über 4.300 (Stand 24.05.2015) aus Baden-Württemberg. Dies zeigt, dass der Unmut gegen den Zwangs-Rundfunkbeitrag ungebrochen groß ist.
Wenige Tage verbleiben noch für die Mitzeichnung unserer Petition!
Lassen Sie uns daher noch eine letzte gemeinsame Anstrengung unternehmen, um vielleicht noch die 8.000er-Marke zu überschreiten. Bitte informieren Sie einige weitere Freunde und Bekannte und/ oder laden Sie die Unterschriften-Sammelbögen herunter, um diese dann ausgefüllt wieder hochzuladen. Gern können Sie alle in einigen Bundesländern derzeit noch laufenden Partner-Petitionen unterstützen und weiterempfehlen (Beachte: Rundfunk = Ländersache, d. h. Bundestag nicht zuständig):
Bundesland | Letzter Tag |
BADEN-WÜRTTEMBERG | 02.06.2015 |
HESSEN | 08.07.2015 |
NIEDERSACHSEN | 13.10.2015 |
BAYERN | 20.10.2015 |
Eine Gesamtübersicht finden Sie unter
ARD, ZDF ...so GEZ nicht weiter!
ZahlungsZWANG STOP! RundfunkREFORM JETZT!
Insbesondere in BAYERN ist ein rasanter Zustrom zu verzeichnen. Die dortigen regionalen Initiativen sind bereits gut vernetzt und besonders aktiv, so dass auch die Regionalpresse darauf aufmerksam wurde:
Nürnberger machen mobil gegen Rundfunkbeitrag:
Weitere regionale Treffs zum gegenseitigen Gedankenaustausch, zur Unterstützung und für gemeinsame Aktionen finden sich u. a. in unserem Forum:
Einen Überblick über den regulären und legalen Widerstand finden Sie in unserem Forum:
Erste höher- bis höchstinstanzliche Verfahren sind bereits anhängig bzw. in der Warteschleife:
sowie in Sachen der in einigen Punkten höchst fragwürdigen Forderungs- und Zwangsvollstreckungspraxis:
Damit jeder sehen kann, dass man nicht allein auf weiter Flur ist, hier ein paar Fakten zum aktuellen Stand der "Akzeptanz" des sog. "Rundfunkbeitrags":
1, 2) hochgerechnet auf die Anzahl der Landesrundfunkanstalten bzw. auf die Anzahl der Verwaltungsgerichte bundesweit
Eine Auswahl aktueller Presseberichte finden Sie u.a. unter
http://gez-boykott.de/Forum/index.php/board,6.0.html
Zum in der Petition bereits erwähnten Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats gesellt sich nun weitere Kritik:
Wie man unschwer erkennt, nehmen die Angelegenheiten zunehmend an Fahrt auf. Der Druck muss aber aufrechterhalten werden!
Bleiben wir also dran!
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